Familienrecht

Scheidung mit Bezug zur Türkei: Welches Recht gilt?

Meral Gören5 Min. Lesezeit

Wenn Eheleute Bezüge zu Deutschland und zur Türkei haben, sind zwei Fragen sauber zu trennen: Welches Gericht ist zuständig – und welches Recht wendet dieses Gericht an? Die Antworten fallen nicht zwingend zusammen. Ein deutsches Gericht kann türkisches Recht anwenden, und ein türkisches Gericht kann deutsches Recht anwenden.

Die häufigste Fehlannahme in der Beratung ist eine andere: dass eine in der Türkei ausgesprochene Scheidung in Deutschland ohne Weiteres gilt. Das tut sie nicht. Ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren sind Sie in Deutschland weiterhin verheiratet – mit allen Folgen für eine erneute Eheschließung, für das Erbrecht und für das Melderecht.

Welches Gericht zuständig ist

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich nach der Brüssel-IIb-Verordnung. Sie knüpft vor allem an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Leben beide Eheleute in Deutschland, sind deutsche Gerichte zuständig – auch dann, wenn beide ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Staatsangehörigkeit allein entscheidet also nicht.

Möglich ist auch, dass die Gerichte beider Staaten zuständig sind. Dann kann es darauf ankommen, wer zuerst das Verfahren einleitet. Diese Frage sollte man früh stellen, weil sie sich später nicht mehr korrigieren lässt.

Welches Recht angewendet wird

Welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, bestimmt die Rom-III-Verordnung. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staaten, die selbst nicht beteiligt sind; die Türkei gehört dazu. Maßgeblich ist in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.

Leben beide in Deutschland, wird in der Regel deutsches Scheidungsrecht angewendet – auch von einem deutschen Gericht, das über zwei türkische Staatsangehörige entscheidet.

Die Rechtswahl

Die Eheleute können vereinbaren, welches Recht auf die Scheidung anwendbar sein soll, etwa türkisches Recht. Diese Rechtswahl bedarf der notariellen Form. Sie kann sinnvoll sein, wirkt sich aber nicht auf alle Folgesachen aus: Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterrecht folgen jeweils eigenen Kollisionsregeln. Eine Rechtswahl, die nur die Scheidung selbst erfasst, löst deshalb selten alle Fragen.

Die Folgesachen folgen eigenen Regeln

Welche Regelwerke für welche Frage gelten
FrageMaßgebliches RegelwerkAnknüpfung im Regelfall
Zuständigkeit des GerichtsBrüssel-IIb-Verordnunggewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute
Anwendbares ScheidungsrechtRom-III-Verordnunggewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl möglich
Ehegatten- und KindesunterhaltHaager Unterhaltsprotokollgewöhnlicher Aufenthalt der berechtigten Person
GüterrechtEU-Güterrechtsverordnung bzw. Übergangsrechtabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung
Anerkennung einer türkischen Scheidung§ 107 FamFGAntrag bei der Landesjustizverwaltung

Diese Aufspaltung ist der Grund, warum pauschale Aussagen wie „bei uns gilt türkisches Recht" fast immer zu kurz greifen. Es können in einem einzigen Verfahren mehrere Rechtsordnungen nebeneinander zur Anwendung kommen.

Die Anerkennung einer türkischen Scheidung in Deutschland

Da die Türkei nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ist für eine dort ausgesprochene Scheidung grundsätzlich ein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich (§ 107 FamFG). Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Aufgabe ist vielfach auf die Oberlandesgerichte übertragen.

Geprüft wird insbesondere, ob das türkische Gericht zuständig war und ob beide Ehegatten rechtliches Gehör hatten. Die Gebühr richtet sich nach dem Einkommen und bewegt sich in der Regel zwischen etwa 10 und 305 Euro. Wird die Anerkennung ausgesprochen, wirkt sie auf den Zeitpunkt der türkischen Entscheidung zurück.

  • das türkische Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche
  • die Apostille oder Legalisation, soweit erforderlich
  • Heiratsurkunde und Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt
  • Angaben zum Ablauf des türkischen Verfahrens, insbesondere zur Ladung des anderen Ehegatten

Der umgekehrte Weg: die deutsche Scheidung in der Türkei

Eine in Deutschland ausgesprochene Scheidung muss in der Türkei registriert werden, damit sie dort im Personenstandsregister nachvollzogen wird. Geschieht das nicht, sind Sie in einem der beiden Länder geschieden und im anderen weiterhin verheiratet.

Beides sollte man deshalb von Beginn an zusammen denken. Wer nur eines der beiden Verfahren betreibt, hat am Ende einen Personenstand, der nicht stimmt – und merkt es typischerweise erst Jahre später, bei einer neuen Eheschließung oder in einem Erbfall.

Wie wir vorgehen

In der Regel klären wir zuerst Zuständigkeit und anwendbares Recht, dann die Folgesachen, dann die Anerkennung auf der jeweils anderen Seite. In dieser Reihenfolge lassen sich die meisten späteren Überraschungen vermeiden.

Wir beraten Sie auf Deutsch und auf Türkisch. Für Fragen, die sich nach türkischem Recht beurteilen, arbeiten wir mit einer auf türkisches Recht spezialisierten Kanzlei zusammen, sodass beide Seiten des Falls abgedeckt sind.

Häufige Fragen zur Scheidung mit Türkeibezug

Wird meine türkische Scheidung in Deutschland automatisch anerkannt?

Nein. Erforderlich ist grundsätzlich ein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG bei der zuständigen Landesjustizverwaltung. Bis zur Anerkennung gelten Sie in Deutschland weiterhin als verheiratet, mit Folgen für Eheschließung, Erbrecht und Melderecht.

Können deutsche Gerichte entscheiden, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind?

Ja. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-IIb-Verordnung und knüpft vor allem an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Leben beide Eheleute in Deutschland, sind deutsche Gerichte zuständig, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Können wir wählen, dass türkisches Recht angewendet wird?

Eine Rechtswahl nach der Rom-III-Verordnung ist möglich und bedarf der notariellen Form. Sie erfasst allerdings nur die Scheidung selbst. Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterrecht folgen eigenen Kollisionsregeln und werden davon nicht automatisch erfasst.

Was kostet das Anerkennungsverfahren?

Die Gebühr richtet sich nach dem Einkommen und liegt in der Regel zwischen etwa 10 und 305 Euro. Hinzu kommen Kosten für beglaubigte Übersetzungen und gegebenenfalls für die Apostille des türkischen Urteils.

Welche Unterlagen brauche ich für die Anerkennung?

In der Regel das türkische Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, eine beglaubigte Übersetzung, erforderlichenfalls die Apostille, die Heiratsurkunde sowie Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten.

Muss eine deutsche Scheidung in der Türkei eingetragen werden?

Ja. Damit die Scheidung im türkischen Personenstandsregister nachvollzogen wird, ist eine Registrierung erforderlich. Ohne sie sind Sie in der Türkei weiterhin als verheiratet eingetragen.

Wir leben getrennt in beiden Ländern. Wo sollten wir das Verfahren führen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Sind die Gerichte beider Staaten zuständig, kann es auf den zeitlichen Vorrang ankommen, und die Wahl wirkt sich auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterrecht aus. Diese Frage sollte vor Einleitung des Verfahrens geklärt werden.

Wenn eine Scheidung mit Türkeibezug ansteht oder in der Türkei bereits ausgesprochen wurde, lohnt sich eine frühe Einordnung. Bringen Sie die Heiratsurkunde und – falls vorhanden – das türkische Urteil mit; damit lässt sich meist schnell sagen, welcher Schritt als Nächstes ansteht.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt Ihres Anliegens.

Meral Gören

Nächster Schritt

Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung auf beiden Seiten: Wer die Reihenfolge vorab klärt, erspart sich einen Personenstand, der in einem der beiden Länder nicht stimmt.

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