Die Einbürgerung ist in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland möglich (§ 10 StAG). Die bisherige Staatsangehörigkeit müssen Sie dabei grundsätzlich nicht mehr aufgeben – die Mehrstaatigkeit ist seit der Reform vom 27. Juni 2024 der Regelfall und nicht mehr die Ausnahme.
Für viele, die den Antrag jahrelang aufgeschoben haben, hat sich die Rechnung damit grundlegend verändert. Vor der Reform waren acht Jahre Aufenthalt erforderlich, und wer Deutscher werden wollte, musste seinen bisherigen Pass in aller Regel abgeben. Beides gilt nicht mehr.
Ein Punkt hat sich allerdings wieder in die andere Richtung bewegt, und er wird in vielen älteren Ratgebern noch falsch dargestellt.
Die Voraussetzungen im Überblick
Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- ein gültiger Aufenthaltstitel oder ein Daueraufenthaltsrecht
- fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- ein gesicherter Lebensunterhalt für Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
- der bestandene Einbürgerungstest oder ein gleichwertiger Nachweis
- keine relevanten Vorstrafen
- ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zum Schutz der Menschenwürde und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag vorliegen, nicht nur bei Antragstellung. Das ist praktisch bedeutsam, weil zwischen Antrag und Bescheid je nach Behörde viele Monate liegen können – ein Jobverlust in dieser Zeit kann das Verfahren gefährden.
Fünf Jahre Aufenthalt: was zählt und was nicht
Gezählt werden Zeiten rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts. Nicht jede Zeit in Deutschland ist das. Zeiten der Duldung zählen grundsätzlich nicht, ebenso wenig Aufenthalte zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck. Zeiten eines Asylverfahrens können bei späterer Anerkennung angerechnet werden.
Längere Auslandsaufenthalte können die Kette unterbrechen. Wer über Monate im Ausland war – etwa wegen einer Pflegesituation in der Familie –, sollte die Auswirkung auf die Aufenthaltszeiten klären lassen, bevor er den Antrag stellt.
Lücken in der Aufenthaltshistorie sind nach unserer Erfahrung der häufigste Grund für Verzögerungen. Sie lassen sich fast immer schließen, wenn man früh genug damit beginnt – etwa durch Auskünfte aus der Ausländerakte.
Der gesicherte Lebensunterhalt – der häufigste Stolperstein
Sie müssen den Unterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen grundsätzlich ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können. Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und BAföG sind unschädlich; Bürgergeld ist es nicht.
Von diesem Grundsatz gibt es eng gefasste Ausnahmen. Sie greifen insbesondere für Angehörige der ehemaligen Gastarbeitergeneration und für Menschen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben. Ob eine dieser Ausnahmen in Ihrem Fall einschlägig ist, sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie den Antrag zurückstellen – viele Betroffene halten sich für ausgeschlossen, ohne es zu sein.
Sprachnachweis B1 – und wer davon befreit ist
In der Regel genügt ein Zertifikat auf dem Niveau B1, ein deutscher Schulabschluss, ein abgeschlossenes Studium in deutscher Sprache oder ein vergleichbarer Nachweis. Der Nachweis muss die vier Fertigkeiten abdecken, nicht nur das Sprechen.
Für Angehörige der Gastarbeitergeneration, die im Rahmen der Anwerbeabkommen nach Deutschland gekommen sind, sieht das Gesetz eine Erleichterung vor: Der Nachweis kann mündlich erbracht werden, die schriftliche Prüfung entfällt. Weitere Erleichterungen bestehen bei Alter, Krankheit oder Behinderung, wenn der Nachweis aus diesen Gründen nicht zumutbar ist.
Einbürgerungstest
Der Test besteht aus 33 Fragen zu Rechtsordnung, Geschichte und Gesellschaft, von denen 17 richtig beantwortet werden müssen. Wer einen deutschen Schulabschluss hat, ist davon in der Regel befreit. Der Test kann beliebig oft wiederholt werden; die Gebühr fällt allerdings jedes Mal erneut an.
Kosten und Dauer
| Position | Betrag | Anmerkung |
|---|---|---|
| Einbürgerungsgebühr | 255 € | pro erwachsener Person |
| Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes | 51 € | wenn zusammen mit einem Elternteil eingebürgert |
| Einbürgerungstest | 25 € | je Antritt, auch bei Wiederholung |
| B1-Sprachprüfung | ca. 150–250 € | je nach Anbieter und Prüfungsort |
| Urkunden, Übersetzungen, Beglaubigungen | variabel | abhängig von Herkunftsland und Umfang |
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich erheblich zwischen den Einbürgerungsbehörden und hängt vor allem von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Ein vollständiger Antrag ist der wirksamste Hebel, den Sie selbst in der Hand haben.
Doppelte Staatsangehörigkeit – besonders für türkische Staatsangehörige
Seit der Reform 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Für türkische Staatsangehörige bedeutet das eine spürbare Vereinfachung: Der frühere Weg über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit und die anschließende Blaue Karte (Mavi Kart) ist für Neuanträge nicht mehr erforderlich.
Ob und welche Wirkungen die Einbürgerung nach türkischem Recht auf Ihre türkische Staatsangehörigkeit, auf Erbrechtsfragen oder auf Grundbesitz in der Türkei hat, ist eine Frage des türkischen Rechts und gehört gesondert geprüft. Für solche Fragen arbeiten wir mit einer auf türkisches Recht spezialisierten Kanzlei zusammen.
Was Sie jetzt zusammenstellen sollten
- lückenloser Nachweis Ihrer Aufenthaltszeiten und aller Aufenthaltstitel
- Einkommensnachweise der letzten Monate, bei Selbständigen zusätzlich die Gewinnermittlung
- Rentenverlauf der Deutschen Rentenversicherung
- Sprachzertifikat oder Schul-/Hochschulzeugnis
- Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest
- Identitätsdokumente, Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde – mit beglaubigten Übersetzungen
- Mietvertrag und Meldebescheinigung
Wie wir unterstützen
Sinnvoll ist eine Prüfung vor der Antragstellung: Sind die fünf Jahre wirklich lückenlos belegt? Steht der Lebensunterhalt so da, wie die Behörde ihn bewerten wird? Greift eine der Ausnahmen? Wenn ein Antrag abgelehnt wurde, prüfen wir den Bescheid und die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel. Wir beraten Sie dabei auf Deutsch und auf Türkisch.
Häufige Fragen zur Einbürgerung
Gibt es die Einbürgerung nach drei Jahren noch?
Nein. Die 2024 eingeführte beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren wurde am 8. Oktober 2025 vom Bundestag abgeschafft; das Gesetz trat am 30. Oktober 2025 in Kraft. Maßgeblich ist wieder die Frist von fünf Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts.
Muss ich meine türkische Staatsangehörigkeit aufgeben?
Grundsätzlich nein. Seit der Reform vom 27. Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit der Regelfall. Die frühere Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit und der Weg über die Blaue Karte sind für Neuanträge nicht mehr erforderlich.
Kann ich eingebürgert werden, wenn ich Bürgergeld beziehe?
In der Regel nicht, da der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert sein muss. Es gibt jedoch eng gefasste Ausnahmen, etwa für Angehörige der Gastarbeitergeneration oder bei unverschuldetem Bezug trotz Vollzeittätigkeit. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Welches Sprachniveau brauche ich?
Erforderlich ist das Niveau B1. Anerkannt werden auch ein deutscher Schulabschluss oder ein in deutscher Sprache abgeschlossenes Studium. Für die Gastarbeitergeneration genügt der mündliche Nachweis; bei Alter, Krankheit oder Behinderung sind weitere Erleichterungen möglich.
Was kostet die Einbürgerung insgesamt?
Die Gebühr beträgt 255 € pro erwachsener Person und 51 € für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind. Hinzu kommen 25 € für den Einbürgerungstest, etwa 150–250 € für die B1-Prüfung sowie Kosten für Urkunden und beglaubigte Übersetzungen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das hängt stark von der zuständigen Behörde und von der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab und reicht von einigen Monaten bis zu deutlich über einem Jahr. Lücken bei den Aufenthaltsnachweisen sind die häufigste Ursache für Verzögerungen.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Gegen den Ablehnungsbescheid können Rechtsmittel in Betracht kommen; maßgeblich sind die Begründung und die Fristen im Bescheid. Lassen Sie den Bescheid zeitnah prüfen, da die Rechtsbehelfsfristen kurz sind.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie die Voraussetzungen heute schon erfüllen, bringen Sie Ihre Aufenthaltstitel, die Einkommensnachweise und den Rentenverlauf mit. Damit lässt sich in den meisten Fällen bereits im ersten Gespräch einschätzen, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt Ihres Anliegens.

