Zivilrecht

Erbfall mit Bezug zur Türkei: Welches Recht gilt?

Meral Gören7 Min. Lesezeit

Bei einem Erbfall mit Bezug zu Deutschland und zur Türkei gilt nicht ein einziges Erbrecht, sondern in aller Regel zwei nebeneinander. Maßgeblich ist das deutsch-türkische Nachlassabkommen: Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt; für bewegliches Vermögen das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besaß.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber in die Irre führen. Seit 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung, dass grundsätzlich das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt gilt. Für deutsch-türkische Erbfälle gilt dieser Grundsatz gerade nicht: Die Verordnung lässt ältere bilaterale Abkommen ausdrücklich unberührt, und das deutsch-türkische Abkommen ist ein solches.

Praktisch heißt das: Ein türkischer Staatsangehöriger, der seit vierzig Jahren in Mannheim lebt und eine Eigentumswohnung in Izmir besitzt, vererbt diese Wohnung nach türkischem Recht – auch wenn sein gesamtes Leben in Deutschland stattgefunden hat. Sein Bankguthaben in Deutschland vererbt er ebenfalls nach türkischem Recht, weil es beweglich ist und er türkischer Staatsangehöriger war. Sein Haus in Mannheim dagegen nach deutschem Recht.

Das deutsch-türkische Nachlassabkommen – die Grundregel

Das Abkommen ist die Anlage zu Artikel 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrags vom 28. Mai 1929, nach dem Zweiten Weltkrieg am 29. Mai 1952 wieder in Kraft gesetzt. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag und geht dem nationalen Kollisionsrecht beider Staaten vor.

Die Grundregel lautet:

  • Unbewegliches Vermögen – Grundstücke, Wohnungen, Häuser: Es gilt das Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt. Deutsches Recht für die Immobilie in Deutschland, türkisches Recht für die Immobilie in der Türkei.
  • Bewegliches Vermögen – Bankguthaben, Fahrzeuge, Hausrat, Forderungen, Gesellschaftsanteile: Es gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes besaß.

Was Nachlassspaltung konkret bedeutet

Der Nachlass zerfällt in zwei getrennte Vermögensmassen, die jeweils eigenen Regeln folgen. Es gibt dann nicht eine Erbquote, sondern zwei – und sie können unterschiedlich ausfallen. Wer in einer Masse Erbe ist, ist es in der anderen nicht zwingend im selben Umfang.

Das wirkt sich auf fast alles aus: auf die gesetzliche Erbfolge, auf Pflichtteilsansprüche, auf die Wirksamkeit eines Testaments und darauf, welche Nachweise Banken und Grundbuchämter verlangen.

Doppelte Staatsangehörigkeit – der häufigste Sonderfall

Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 ist die Mehrstaatigkeit der Regelfall. Damit wächst die Zahl der Erbfälle, in denen die verstorbene Person beide Staatsangehörigkeiten besaß – und für das bewegliche Vermögen knüpft das Abkommen gerade an die Staatsangehörigkeit an.

Welche Staatsangehörigkeit dann maßgeblich ist, ist nicht trivial und war wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Wer beide Pässe besitzt, sollte das nicht ungeklärt lassen: Die Frage entscheidet im Ergebnis darüber, nach welchem Recht das gesamte bewegliche Vermögen vererbt wird.

Welche Nachweise Sie brauchen – Erbschein oder veraset ilamı

Ein Europäisches Nachlasszeugnis hilft hier nicht weiter, weil die Türkei nicht an der EU-Erbrechtsverordnung teilnimmt. In der Praxis gilt:

  • Für Grundbesitz in Deutschland benötigen die Erben einen deutschen Erbschein. Das Grundbuchamt trägt ohne ihn nicht um.
  • Hinterlässt eine türkische Staatsangehörige in Deutschland ausschließlich bewegliches Vermögen, kann ein türkischer Erbschein – veraset ilamı – genügen. Er muss dann über die zuständige türkische Auslandsvertretung legalisiert beziehungsweise mit Apostille versehen und beglaubigt übersetzt werden.
  • Für Grundbesitz in der Türkei ist die Umschreibung im türkischen Grundbuch, dem Tapu, erforderlich. Hierfür gelten türkisches Recht und türkisches Verfahren.

Rechnen Sie damit, dass beide Seiten Unterlagen der jeweils anderen Seite verlangen: Sterbeurkunde, Personenstandsregisterauszug aus der Türkei, Nachweise zur Staatsangehörigkeit – jeweils übersetzt und überbeglaubigt.

Fristen – und warum sie hier gefährlich sind

Fristen im Vergleich: Deutschland und Türkei
VorgangDeutschlandTürkei
Ausschlagung der Erbschaft6 Wochen ab Kenntnis; 6 Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 BGB)3 Monate ab Kenntnis (Art. 606 türk. ZGB)
Teilausschlagungnicht möglichnicht möglich
Anzeige beim Finanzamtin der Regel binnen 3 Monaten (§ 30 ErbStG)eigene Fristen nach türkischem Recht

Die verlängerte Frist von sechs Monaten nach § 1944 BGB ist in genau diesen Fällen der Normalfall und wird oft übersehen – in beide Richtungen. Manche Erben glauben, sie hätten nur sechs Wochen, und handeln überstürzt; andere verlassen sich auf sechs Monate, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Beachten Sie außerdem: Eine Ausschlagung erfasst immer den gesamten Nachlass. Sie können nicht die überschuldete Immobilie in der Türkei ausschlagen und das deutsche Bankguthaben behalten.

Pflichtteil – die Systeme unterscheiden sich

Auch beim Pflichtteil laufen beide Rechtsordnungen auseinander, und bei einer Nachlassspaltung gelten sie nebeneinander.

Nach türkischem Recht sind die gesetzlichen Erbteile in bestimmtem Umfang gebunden: Abkömmlinge sind mit der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils geschützt, Eltern mit einem Viertel, und dem überlebenden Ehegatten steht sein gesetzlicher Erbteil als Pflichtteil zu. Der deutsche Pflichtteil ist demgegenüber ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wer ein Testament errichtet, das beide Vermögensmassen erfassen soll, muss deshalb beide Pflichtteilsordnungen mitdenken. Ein Testament, das nach deutschem Recht einwandfrei ist, kann für die türkische Masse angreifbar sein.

Erbschaftsteuer – und das Risiko der Doppelbesteuerung

Zwischen Deutschland und der Türkei besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer. Beide Staaten können denselben Erwerb besteuern; eine Anrechnung ausländischer Steuer kommt nur nach Maßgabe des nationalen Rechts in Betracht.

Die deutschen persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen derzeit unter anderem:

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG (Stand 2026)
ErwerberFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner500.000 € zzgl. Versorgungsfreibetrag von 256.000 €
Kinder und Stiefkinder400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen100.000 €

In Steuerklasse I liegen die Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent. Wichtig für Familien mit Türkeibezug: Diese Freibeträge stehen in voller Höhe nur bei unbeschränkter Steuerpflicht zur Verfügung. Wo weder Erblasser noch Erbe in Deutschland ansässig sind, greift die beschränkte Steuerpflicht und es wird nur das Inlandsvermögen erfasst – mit deutlich engeren Folgen. Ob Sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, sollte früh geprüft werden.

Was Sie zuerst tun sollten

  • Sichern Sie die Unterlagen: Sterbeurkunde, Ausweise und Nachweise zur Staatsangehörigkeit beider Seiten, Personenstandsregisterauszug aus der Türkei.
  • Erstellen Sie ein Verzeichnis des Vermögens, getrennt nach beweglich und unbeweglich und nach Belegenheit – das ist die Grundlage jeder weiteren Einschätzung.
  • Klären Sie die Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person im Todeszeitpunkt.
  • Prüfen Sie, ob ein Testament existiert – in Deutschland, in der Türkei oder in beiden Ländern.
  • Klären Sie die Ausschlagungsfrist, bevor Sie etwas unterschreiben oder Nachlassgegenstände in Besitz nehmen.

Wie wir vorgehen

In der Regel klären wir zuerst, welche Vermögensmassen entstehen und welches Recht auf welche Masse anzuwenden ist. Erst danach lassen sich Erbquoten, Pflichtteile und die erforderlichen Nachweise sinnvoll bestimmen. Wir beraten Sie dabei auf Deutsch und auf Türkisch. Für Fragen, die sich nach türkischem Recht beurteilen – etwa die Umschreibung im Tapu oder ein Verfahren vor einem türkischen Gericht –, arbeiten wir mit einer auf türkisches Recht spezialisierten Kanzlei zusammen, sodass beide Seiten des Falls abgedeckt sind.

Häufige Fragen zum Erbfall mit Türkeibezug

Gilt bei einem Erbfall mit Türkeibezug die EU-Erbrechtsverordnung?

Nein. Das deutsch-türkische Nachlassabkommen von 1929 ist ein bilateraler Staatsvertrag und geht der EU-Erbrechtsverordnung vor. Maßgeblich ist deshalb nicht der letzte gewöhnliche Aufenthalt, sondern die Unterscheidung zwischen unbeweglichem Vermögen nach Belegenheitsrecht und beweglichem Vermögen nach Heimatrecht.

Nach welchem Recht wird eine Immobilie in der Türkei vererbt?

Nach türkischem Recht, unabhängig davon, wo die verstorbene Person gelebt hat und welche Staatsangehörigkeit sie besaß. Für unbewegliches Vermögen gilt stets das Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt.

Brauche ich einen deutschen Erbschein oder genügt ein veraset ilamı?

Für Grundbesitz in Deutschland benötigen Sie einen deutschen Erbschein. Hinterlässt eine türkische Staatsangehörige in Deutschland nur bewegliches Vermögen, kann ein türkischer Erbschein genügen; er muss legalisiert beziehungsweise mit Apostille versehen und beglaubigt übersetzt werden.

Wie lange habe ich Zeit, die Erbschaft auszuschlagen?

In Deutschland sechs Wochen ab Kenntnis, aber sechs Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 BGB). Nach türkischem Recht beträgt die Frist drei Monate ab Kenntnis.

Kann ich die Erbschaft in der Türkei ausschlagen und in Deutschland annehmen?

Nein. Eine Teilausschlagung ist weder nach deutschem noch nach türkischem Recht zulässig. Die Ausschlagung erfasst immer den gesamten Nachlass.

Was passiert bei doppelter Staatsangehörigkeit?

Da das Abkommen für bewegliches Vermögen an die Staatsangehörigkeit anknüpft, muss geklärt werden, welche Staatsangehörigkeit maßgeblich ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls und sollte nicht offengelassen werden, weil davon das gesamte bewegliche Vermögen abhängt.

Muss ich in beiden Ländern Erbschaftsteuer zahlen?

Das ist möglich. Zwischen Deutschland und der Türkei besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer, sodass beide Staaten denselben Erwerb besteuern können. Eine Anrechnung richtet sich nach nationalem Recht und sollte frühzeitig geprüft werden.

Wenn ein Erbfall mit Türkeibezug eingetreten ist, bringen Sie die Sterbeurkunde, Unterlagen zur Staatsangehörigkeit und eine grobe Aufstellung des Vermögens mit. Damit lässt sich meist schon im ersten Gespräch sagen, in welche Massen der Nachlass zerfällt und welcher Schritt zuerst ansteht.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt Ihres Anliegens.

Meral Gören

Nächster Schritt

Ein Erbfall mit Türkeibezug verzeiht keine Reihenfolgefehler: Wer zuerst ausschlägt oder umschreiben lässt, ohne die Rechtslage geklärt zu haben, korrigiert das später selten.

  • Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
  • Zugelassen seit 2008
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